Satzung
des FC Neu-Isenburg e.V. in 63263 Neu-Isenburg neu gefasst nach Beschluss in der Gründungsmitgliederversammlung vom 17.05.2012.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen FC Neu-Isenburg e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63263 Neu-Isenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/Main eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Darüber hinaus sind Spaß, Respekt und Fairness Werte, die der Verein im Sinne des Sports umsetzen und vermitteln möchte. Der Satzungszweck wird durch die Bildung einer Mannschaft, Trainingseinheiten, Spiel- und Sportübungen und Leistungen sowie durch die Förderung des Fußballs als Volks- und Breitensport verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der FC Neu-Isenburg e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des FC Neu-Isenburg e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Mitgliedschaft

§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die Gewähr dafür bietet, dass sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die satzungsgemäß begründeten Pflichten des Vereins zu erfüllen.
(2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vorstandsmitglieder. Sind ¼ der Vorstandsmitglieder dagegen, ist der Aufnahmeantrag abgelehnt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind die Vorstandsmitglieder nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlich erklärten Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod beendet.
(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(3) Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen sobald die Austrittserklärung wirksam wird, unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung der dem FC Neu-Isenburg e.V. geschuldeten Beträge.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch 3/4 - Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.1) Die Mitglieder haben das Recht, zu gegebenen Trainingszeiten die Fußballplätze des FC Neu-Isenburg e.V. zu nutzen, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Mitgliederversammlungen mit Sitz und Stimme wahrzunehmen.
(1.2) Auch jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben das Recht zur Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben sie gleiches Stimmrecht wie die erwachsenen Mitglieder.
(2.1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die erlassenen Anordnungen und Richtlinien sowie die Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft zu befolgen.
(2.2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Gebühren und Beiträge sowie etwaige Umlagen nach den Sätzen und Richtlinien zu zahlen, die jeweils von der Mitgliederversammlung für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Organe und Struktur des Vereins

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Gründungsmitglieder und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
• Vorsitzender
• 1 stellvertretender Vorsitzender
• Sportwart
• Kassenwart
Auf Verlangen des Vorstandes können bei der Jahreshauptversammlung für die Positionen des Kassen- und Sportwarts Stellvertreter gewählt werden. Die Stellvertreter unterstützen die Amtsinhaber bei ihrer Arbeit und nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Bei Abstimmungen sind sie jedoch nur in Vertretung des Amtsinhabers stimmberechtigt. Dies betrifft nicht den stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. In diesem Fall wird das Amt durch den bestellten Vertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes wahrgenommen.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

§ 12 Vorstandssitzungen (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 3.000,-- € (in Worten: dreitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
• Entlastung des Vorstandes;
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
• Erlass von Ordnungen;
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
• Auflösung des Vereins.

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
(1) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.

§ 16 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich anzukündigen.
(2) Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Verhandlungspunkte aufweisen:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen
d) Beitragsfestsetzung
e) Organisation des Spielbetriebes
f) Verschiedenes

§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung maßgeblich.

§ 18 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder ist bei Wahlen schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (siehe § 2) ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19 Protokolle
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem mit der Führung des Protokolls beauftragten Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter und Schriftführer tätig waren, unterzeichnen die letzten die ganze Niederschrift.

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden gemäß §18 Absatz 5.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, mindestens jedoch das von der Stadt bezuschusste Vermögen, an die Stadt Neu-Isenburg.

Vorstehende Satzung wurde am 17.05.2012 in 63263 Neu-Isenburg von den Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.